Abgaben sind innerhalb bestimmter Fristen zu zahlen
Zahlung der Abgaben
Es gibt zwei Verfahren, zur Zahlung der Abgaben, die von der Zollbehörde berechnet und dem Zollschuldner mitgeteilt wurden, innerhalb bestimmter Fristen gezahlt werden müssen.
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Zahlung der Abgaben ohne Zahlungserleichterung
Die von der Zollstelle buchmäßig erfassten und dem Zollschuldner mitgeteilten
Abgabenbeträge
sind gemäß Art. 108 Unionszollkodex (UZK) innerhalb festgesetzter Fristen zu entrichten.
Zahlung der Abgaben ohne Zahlungserleichterung
Gemäß Artikel 108 des Unionszollkodexes (UZK) müssen Abgabenbeträge, die von der Zollstelle erfasst und dem Zollschuldner mitgeteilt wurden, innerhalb bestimmter Fristen bezahlt werden. Wenn keine Zahlungserleichterung wie zum Beispiel ein laufender Zahlungsaufschub in Anspruch genommen wird, gewährt die Zollstelle in der Regel eine Zahlungsfrist von bis zu zehn Tagen nach Erhalt der Mitteilung des Abgabenbetrags bei gewerblichen Einfuhren.
Bei privaten Einfuhren muss der Abgabenbetrag unmittelbar nach der Zollabfertigung bezahlt werden. Es ist wichtig, die Vorschriften bezüglich der buchmäßigen Erfassung und der Mitteilung des Abgabenbetrags bei der Berechnung der Zahlungsfrist zu berücksichtigen.

Ein Beispiel:
Am Mittwoch, den 16. März, wird der Abgabenbescheid gebucht und per einfacher Post mit einer Frist von zehn Tagen verschickt. Der Bescheid gilt als zugestellt am dritten Tag nach dem Versand, also am Samstag, den 19. März. Da das Fristende auf einen Samstag fällt, wird die Dreitagesfrist bis zum nächsten Arbeitstag verlängert, dem Montag, den 21. März. Die Zahlungsfrist von zehn Tagen beginnt am Dienstag, den 22. März und der Tag der Zustellung wird dabei nicht mitgerechnet. Die Frist endet am Donnerstag, den 31. März, um Mitternacht.
Wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, wird die Frist bis zum nächsten Arbeitstag verlängert. Wenn die Zahlung nach dem 31. März erfolgt, wird sie als verspätet angesehen und es können Verzugszinsen und Zwangsvollstreckungskosten gemäß Art. 114 UZK anfallen.
Zahlungen
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Zahlungen zu leisten: Sie können entweder in bar, durch elektronische Überweisung oder im Rahmen einer Verrechnung erfolgen. Folgende Methoden sind dafür geeignet:
- Eine Überweisung oder Einzahlung auf das Konto einer Zollzahlstelle
- Die Übergabe oder Zusendung von gesetzlichen Zahlungsmitteln wie Bargeld oder Schecks
- Ein Abbuchungsauftrag in Form eines SEPA-Firmenlastschriftmandats, das jedoch nur für ergänzende Zollanmeldungen sowie Nacherhebungs-, Erstattungs- oder Erlassvorgänge möglich ist. Für Privatpersonen ist diese Methode nicht vorgesehen.
- Verrechnung
Wenn Zahlungen durch Übergabe von Zahlungsmitteln erfolgen, wird der einzahlenden Person eine Quittung ausgestellt.
Kartenzahlung
Kartenzahlungen sind größtenteils möglich. Informationen erhalten Sie vorab beim entsprechenden Zollamt.
Der Zahlungsbetrag darf die Höhe von 2.000 Euro je Steuerbescheid nicht übersteigen. Kartenzahlungen dürfen nur betragsgenau vorgenommen werden.
Zugelassene Kartenarten sind Debitkarten (electronic cash bzw. girocard), MasterCard, Maestro und VISA (inkl. Electron).

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