Registrierter Ausführer (REX)
„Registered Exporter“ bzw. Registrierter Ausführer – Abkürzung REX genannt – dürfen selbstständig Ursprungsnachweise ausfertigen, indem sie die Ursprungserklärungen auf den Handelsrechnungen ausstellen.
Die Unternehmen agieren unabhängig von den Zollbehörden und können die Lieferketten durch den Wegfall vieler Formalitäten beschleunigen.
Wie werde ich als Unternehmen zum REX (Registrierter Ausführer)?
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Wie werde ich als Unternehmen zum REX (Registrierter Ausführer)?
Wann ist das sinnvoll?
Unsere Zoll Experten sind für Sie da, wenn Sie Fragen zum Thema Zoll haben, und unterstützen Sie und Ihr Unternehmen gerne bei der Vorbereitung auf den Zoll.
Was ist ein Registrierter Ausführer?
Seit dem 1. Januar 2017 ist die Registrierung in den europäischen Mitgliedsstaaten möglich.
Seit dem 1. Januar 2018 ist die Ursprungserklärung auch der einzige zulässige Präferenznachweis im APS-System.
Daher ist es wichtig, zwischen den beiden Begriffen "Erklärung auf der Rechnung" und "Ursprungserklärung" zu unterscheiden.


Welches Antragsformular muss ich für den REX ausfüllen?
Beim zuständigen Hauptzollamt
Wann muss ich Registrierter Ausführer werden?
Für Ausfuhren (Export Handel) nach Kanada, Japan, Vietnam und in APS-Länder (Allgemeines Präferenzsystem),
Was sind REX-Nummern?
Jedes Unternehmen, das sich für ein REX registriert, erhält eine eigene Registrierungsnummer. Die REX-Nummer „Registered Exporter“ muss immer in jeder Ursprungserklärung angegeben werden.
Wann muß sich ein Unternehmen als REX registrieren?
Wenn Sie sich als REX-Unternehmen registrieren lassen, ist das vor allem dann sinnvoll, wenn Sie mit bestimmten Ländern Handel treiben.
Einige Länder, mit denen die EU Freihandelsabkommen aushandelt, oder Länder, die dem Allgemeinen Präferenzsystem (APS) für Entwicklungsländer - kurz APS - angehören oder zu den Überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) gehören, sind hier enthalten.
In der Zollinformationsdatenbank WUP.online für den Warenursprung und die Präferenzen können die Unternehmen beispielsweise sehen, ob ein Land das REX-System anwendet und welche Art von Präferenznachweis ausgestellt werden muss.
Im Rahmen der Freihandelsabkommen (FTA) müssen Ausführer in der EU (Europäische Union) normalerweise als Ausführer registriert sein, um Ursprungserklärungen abgeben zu dürfen.
Einerseits beinhalten das Allgemeine Präferenzsystem (APS) und die Präferenzhandelsregelung mit den am wenigsten entwickelten Ländern (ÜLG) unilaterale Präferenzmaßnahmen der Europäischen Union.
Bilateral, weil für Waren und Ursprungserzeugnisse aus der EU bei der Einfuhr in APS- oder OECD-Länder in der Regel eine Zollpräferenzbehandlung gewährt wird.
Das bedeutet auch, dass Unternehmen aus der EU keine Präferenzzertifikate ausstellen müssen, wenn sie mit APS- oder ÜLG-(anderen) Ländern handeln.
Nur wenn ein Importeur in der Europäischen Union (EU) Präferenznachweise ausstellt, um in den jeweiligen Ländern des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) oder der Zollpräferenz für andere Länder (ÜLG) Zollpräferenzen zu erhalten, muss der Exporteur im jeweiligen Ursprungsland Präferenznachweise vorlegen.
Eine Ausnahme von dieser Regel gilt, wenn zwei Ausnahmen vorliegen:
Der REX-Status für europäische Unternehmen
- Bilaterale Kumulierung bedeutet, dass Waren mit EU-Ursprung (Exporteure in der EU als Vorlieferanten) in ein präferenzbegünstigtes Partnerland (APS) (und dann wieder zurück in die EU) geliefert werden.
- Weiterversand durch Wiederversender: Ersatz-Präferenznachweis (Replacement Proof of Preference, RPP): Waren, die aus dem APS stammen, werden innerhalb der EU mit einem Ersatz-RPP-Dokument versandt.
Holger Hille im Interview mit Thomas Stiegler
Problemfall: Aberkennung Lieferantenerklärung
Excellence Global Logistics x Ratioconsult
Haben Sie Fragen zum Registrierter Ausführer (REX)?
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Ablauf der Antragstellung
Wie werde ich REX (Registrierter Ausführer)?
Um als REX registriert zu werden, muss ein Antrag bei einem zuständigen Hauptzollamt gestellt werden.
Sie müssen ein Antragsformular (Nr. 0442) ausfüllen, ausdrucken und unterschreiben, bevor Sie es an die örtliche Zollstelle (Hauptzollamt) schicken.
Sie können das Antragsformular Nr. 0442 online über das Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung oder über die Webseite des Zolls abgerufen werden.
Die zuständigen Hauptzollämter richten sich nach den Bezirken, in denen die Unternehmen ihre Präferenzbuchhaltung führen.
Aus diesem Grund ähnelt das Verfahren in mancher Hinsicht dem der so genannten "ermächtigten Ausführer".
Allerdings sind die Hürden für die Ausfuhr über die REX wesentlich geringer als für die Ausfuhr über einen ermächtigten Ausführer.
Anders als bei der genehmigten Ausfuhr handelt es sich bei diesem Status nicht um eine formelle Genehmigung des Zolls, wenn alle Anforderungen erfüllt sind, sondern lediglich um einen Eintrag in der zugehörigen elektronischen Datenbank.
Was sind REX-Nummern?
Jedem Unternehmen wird bei der Registrierung für REX eine eindeutige Registrierungsnummer zugewiesen. Die Registrierungsnummer besteht aus den folgenden Komponenten:
- Stellen 1 und 2 Länderkürzel DE für Deutschland
- Stellen 3 bis 5 REX als Code für den Status registrierter Ausführer
- Stellen 6 bis 9 Dienststellenschlüssel des registrierenden Hauptzollamts
- Stellen 10 bis 13 4-stellige fortlaufende Nummer
Diese REX-Nummer (REX) muss immer in jeder Ursprungserklärung, Ursprungserklärung oder Ersatzerklärung zum Original angegeben werden. Dabei ist auf die korrekte Schreibweise und die Form zu achten, die das Hauptzollamt bei seiner Erteilung übermittelt hat.
Da der REX-Antrag sowohl für sämtliche Freihandelsabkommen (die das REX-System vorsehen) als auch für das APS gilt, kann die REX-Nummer auch für die FHA und das APS in der gesamten Europäischen Union verwendet werden.
Ein Unternehmen muss sich für die Mehrwertsteuer registrieren lassen, wenn es mehrere Niederlassungen oder Versandstellen in Europa hat. Der REX-Status gilt EU weit.
Welche Pflichten habe ich als REX?
Bei der Verwendung von Rex gibt es für Unternehmen einige Dinge zu beachten.
Die Pflichten als REX (Registrierter Ausführer):
Der REX-Status für europäische Unternehmen
- Bilaterale Kumulierung bedeutet, dass Waren mit EU-Ursprung (Exporteure in der EU als Vorlieferanten) in ein präferenzbegünstigtes Partnerland (APS) (und dann wieder zurück in die EU) geliefert werden.
- Weiterversand durch Wiederversender: Ersatz-Präferenznachweis (Replacement Proof of Preference, RPP): Waren, die aus dem APS stammen, werden innerhalb der EU mit einem Ersatz-RPP-Dokument versandt.
Pflichten als Registrierter Ausführer (REX)
- Sicherstellung: Stellen Sie sicher, dass Sie mit dem Hauptzollamt zusammenarbeiten.
- Änderungen der registrierten Daten sind dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich mitzuteilen.
- Sind die vorgenannten Voraussetzungen für die Ausfuhr von Waren nicht erfüllt oder werden solche Ausfuhren nicht mehr gewünscht, so können die Waren aus dem REX-System gelöscht werden.
- Kaufmännische Buchführung
über die Herstellung und die Lieferung dieser Waren.
- Archivierung von Nachweisen: Kopien aller ausgefertigten Erklärungen, Kopien aller verwendeten Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft sowie Produktions- und Bestandsaufzeichnungen und alle Belege/Bescheinigungen für die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien.
- Export nach Kanada und Japan - Ursprungserklärungen: Wenn Sie nach Kanada oder Japan exportieren, müssen Sie möglicherweise eine Ursprungserklärung für Ihre Waren abgeben.
- Erklärungen zum Ursprung (APS): Der Ursprung von Waren kann nur dann angegeben werden, wenn sie zur Ausfuhr in ein begünstigtes Land im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) bestimmt sind.
- Erklärungen zum Ursprung (ÜLG):
Waren, die nach den Ursprungsregeln eines ÜLG angemeldet werden, dürfen nur zu Akkumulationszwecken und unter Einhaltung der Ursprungsregeln in dieses ÜLG eingeführt werden.
Welche Ursprungsnachweise? - REX & Freihandelsabkommen
Unternehmen, die im Rahmen des Umfassenden Wirtschaftshandelsabkommens (CETA), der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder des Freihandelsabkommens für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Waren aus Kanada in die Europäische Union (EU) transportieren und Präferenzzölle beanspruchen möchten, müssen zunächst bestimmte Ursprungszeugnisse in Europa erwerben und diese bei der Einfuhr in die EU vorlegen.


Zu beachten:
Wenn der Wert der aus der Europäischen Union (EU) in die oben genannten Nicht-EU-Länder ausgeführten Waren unter 6.000 € liegt, müssen sich Unternehmen, die aus der Europäischen Union in diese Länder exportieren, möglicherweise nicht als REX registrieren lassen.
Sie können stattdessen ihren Ursprung oder ihren Ursprung für die Sendung erklären, indem sie eine Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung für die Warensendung einreichen, ohne sich als REX registrieren lassen zu müssen bzw. Erklärung zum Ursprung ausfertigen.
Bei einem Freihandelsabkommen, welche Ursprungsnachweise?
- Kanada (CETA)
Ursprungserklärungen nach Artikel 18 und 19 i.V.m. Anhang 2 des Ursprungsprotokolls zum CETA - Japan (EPA/JEFTA)
Erklärungen zum Ursprung nach Artikel 3.17 i.V.m. Anhang 3-D des Abkommens - Vietnam (EVFTA)
Erklärungen zum Ursprung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c) des Ursprungsprotokolls zum Freihandelsabkommen - Ghana
Ursprungserklärung auf einer Rechnung nach Artikel 17 i.V.m. Artikel 21 des Ursprungsprotokolls - Elfenbeinküste (Côte d’Ivoire)
Ursprungserklärung auf einer Rechnung nach Artikel 17 i.V.m. Artikel 21 des Ursprungsprotokolls - Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Simbabwe (ESA-Abkommen)
Erklärungen auf der Rechnung nach Artikel 18 Absatz 3 des Ursprungsprotokolls zum ESA-Abkommen - Kanada (CETA)
Ursprungserklärungen nach Artikel 18 und 19 i.V.m. Anhang 2 des Ursprungsprotokolls zum CETA - Japan (EPA/JEFTA)
Erklärungen zum Ursprung nach Artikel 3.17 i.V.m. Anhang 3-D des Abkommens - Vietnam (EVFTA)
Erklärungen zum Ursprung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c) des Ursprungsprotokolls zum Freihandelsabkommen - Ghana
Ursprungserklärung auf einer Rechnung nach Artikel 17 i.V.m. Artikel 21 des Ursprungsprotokolls - Elfenbeinküste (Côte d’Ivoire)
Ursprungserklärung auf einer Rechnung nach Artikel 17 i.V.m. Artikel 21 des Ursprungsprotokolls - Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Simbabwe (ESA-Abkommen)
Erklärungen auf der Rechnung nach Artikel 18 Absatz 3 des Ursprungsprotokolls zum ESA-Abkommen
Wir sind für Sie da!
Für Ihre Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rufen Sie uns an unter
+49 (0)61 05 963 04 10 oder schicken Sie uns eine Email.
an info@first-class-ratioconsult.de
Ihre Ansprechpartnerin ist Thomas Stiegler.
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