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Unternehmen, die über eine AEO-Zertifizierung verfügen, profitieren von speziellen Vergünstigungen im Zollabfertigungsmanagement.
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Hinter der Abkürzung AEO steht die Bezeichnung „Authorized Economic Operator“.
In deutscher Sprache wird dies als ZWB „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter.“ bezeichnet.
Unternehmen, die über einen Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten verfügen, generieren dadurch viele Vorteile hinsichtlich der Zollabwicklung. Die Erteilung des AEO Status erfolgt durch den Zoll und ist in allen Mitgliedstaaten gültig – ohne zeitliche Befristung.
Die Zulassung zum AEO gilt als Gütesiegel, das zunehmend von Kunden gefordert wird.
Für international tätige Unternehmen wird die AEO Zertifizierung teilweise vorausgesetzt und ist somit ein MUSS um sich auf dem Markt beweisen und weiter konkurrieren zu können.
Aber auch in Deutschland wird zunehmend mehr Wert auf die AEO Zulassung gelegt. So werden unter anderem von der versendenden Industrie und größeren Logistikunternehmen ausschließlich AEO zertifizierte Unternehmen eingesetzt.
Die Unternehmen setzen den AEO Status als Sicherheits- und Qualitätssiegel voraus.
Die Zertifizierung als AEO kann durch die vom Zoll erteilte AEO Nummer (Zulassungsnummer des AEO / ZWB) nachgewiesen werden. Viele AEO zertifizierte Unternehmen werben auch mit ihrer AEO Nummer und dem AEO Logo.
Jede AEO Zulassungsnummer kann in der AEO Datenbank eingesehen bzw. kontrolliert werden, sofern die Unternehmen der Veröffentlichung Ihrer Daten zugestimmt haben.
Alle Unternehmen, vom Hersteller bzw. Produzenten einer Ware bis zum Endempfänger können den AEO Status beantragten bzw. erlangen.
Ziel des AEO Status ist die Erreichung und Absicherung der gesamten internationalen Lieferkette,
indem nur noch zertifizierte Unternehmen an der internationalen Lieferkette beteiligt sind.
Die Zertifizierung durch die Zollverwaltung folgt der Idee, alle Unternehmen, die weltweit grenzüberschreitend tätig sind, zu prüfen, um sicherzustellen, dass sie „sichere Teilnehmer“ am grenzüberschreitenden Warenverkehr sind.
Nicht zuletzt sind diese Bestrebungen auf die Ereignisse des 11. September 2001 zurückzuführen.
Sie möchten durch eine AEO Zertifizierung Kosten verringern und Zeit bei der Abwicklung sparen?
Wir rufen Sie an oder kommen für ein Beratungsgespräch zu Ihnen und ermitteln Ihre Möglichkeiten.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ergeben sich im Wesentlichen aus:
Der AEO Status kann in drei verschiedenen Varianten erteilt werden. Die Vorteile und Bewilligungsvoraussetzungen unterscheiden sich hinsichtlich der Status Varianten.
Das AEO-Zertifikat C „Zollrechtliche Vereinfachungen“ soll es dem AEO ermöglichen, zollrechtliche Vereinfachungen in Anspruch zu nehmen.
Dazu gehören vor allem die vereinfachten Verfahren im Rahmen der Ein- und Ausfuhr.
Das AEO-Zertifikat S „Sicherheit“ soll dem Unternehmen Sicherheitserleichterungen gewähren.
Beispiele dafür sind:
Das AEO-Zertifikat C/S „Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit“ beinhaltet die Zertifikate AEO C und AEO S und ist der höchste Status, der erreicht werden kann.
Ergänzende Vorteile des AEO Status:
Wir schulen Inhouse und geben Webinare zur Erlangung des AEO Zertifikats:
Die wichtigsten Aufgaben eines Zollbeauftragten sind:
Nachdem Sie im Unternehmen alles vorbereitet haben, können Sie einen Antrag beim für Ihr Unternehmen zuständigen Hauptzollamt stellen.
Das AEO Zertifikat wird nur bewilligt, wenn das Unternehmen die entsprechenden Kriterien erfüllt.
Darunter zählen unter anderem:
Setzen Sie beispielsweise Fremddienstleister ein, so muss sichergestellt werden, dass diese ordnungsgemäß mit der Ware bzw. Fracht umgehen. Die Sicherstellung der Anforderungen für Geschäftspartner und/oder Fremddienstleister kann beispielsweise durch eine eigene AEO Zulassung erfolgen oder für nicht selbst zertifizierte Unternehmen durch eine sogenannte Sicherheitserklärung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte.
Wir unterstützen Sie dabei den Dokumentationsbedarf für Ihr Unternehmen zu analysieren, die notwendige Dokumentation zu erstellen sowie die Anforderungen in Ihrem Unternehmen umzusetzen.
Ein Muster der Sicherheitserklärung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (auch AEO Sicherheitserklärung genannt) finden Sie auf unserer Downloadseite.
Sollte Ihr Unternehmen bereits über die Zulassung als bekannter Versender, reglementierter Beauftragter oder eine ISO Zertifizierung verfügen, kann das Vorteile für Ihre AEO Zertifizierung bringen.
Mit Verweis auf die ISO Zertifizierungen, bzw. anderweitigen Zulassungen entsteht nicht nur von vornherein ein guter Eindruck, sondern es kann auch erheblicher Dokumentationsaufwand eingespart werden.
Für Ihre Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rufen Sie uns an unter
+49 (0)61 05 963 04 10 oder schicken Sie uns eine Email
an info@first-class-ratioconsult.de
Ihre Ansprechpartner ist Thomas Stiegler.
Der Begriff des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten umfasst einen engeren Kreis von Personen, dem die Zollverwaltung besonderes Vertrauen schenkt. Dieses Vertrauen wird mit bestimmten Vorteilen belohnt. Jedem Wirtschaftsbeteiligten kann der Status "Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter" bewilligt werden, wenn er die vorgeschriebenen Kriterien erfüllt, z.B. Zahlungsfähigkeit, Einhaltung der Zollvorschriften, zufriedenstellendes Buchführungssystem und gegebenenfalls die Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards. Die einmal geprüften Kriterien müssen dann bei der Beantragung von weiteren Vereinfachungen auch in anderen Mitgliedsstaaten nicht noch einmal geprüft werden. Er hat dann Anspruch auf die entsprechenden Erleichterungen und Vereinfachungen. Eine Steigerung des AEO ist SASP (Single Authorization for Simplified Procedures) - eine einzige Bewilligung für vereinfachte Verfahren (sog. Zentrale Zollabwicklung). Der Handel kann seine Zollgeschäfte aus einem einzigen Mitgliedsstaat zentralisiert steuern und kann sich auf die Verwendung nur einer einzigen Sprache usw. beschränken.
Ein AEO-Antrag ist stets von der kleinsten rechtlich selbständigen Einheit als Ganzes zu stellen. Aus diesem Grund können Mutterkonzerne sowie rechtlich unselbständige Standorte oder Niederlassungen keinen eigenen AEO Antrag stellen.
Ja. Um die Bewilligungsart während des Antragsverfahrens zu ändern, reicht es aus, dem bewilligenden Hauptzollamt einen formlosen aber schriftlichen Antrag zur Änderung der Bewilligungsart - ggf. mit ergänzenden sicherheitsrelevanten Unterlagen - zu übersenden. In diesen Fällen erfolgt keine förmliche Ablehnung des ursprünglichen Antrags durch das bewilligende Hauptzollamt.
Das AEO-Logo darf ausschließlich von Inhabern einer AEO-Bewilligung verwendet werden. Das AEO-Logo erhalten Inhaber bei der zuständigen Zollstelle, welche die AEO-Bewilligung ausgestellt hat. Die Europäische Kommission als Inhaberin des Copyrights hat darauf hingewiesen, dass die Verwendung des Logos durch Unternehmen, die über keine AEO-Bewilligung verfügen, eine Verletzung des Urheberrechts darstellt, die gerichtlich verfolgt werden kann.
Unternehmen können weiterhin zollrechtliche Vereinfachungen bewilligt werden, ohne dass diese AEO sind. Darüber hinaus bleiben bereits bestehende Vereinfachungen gültig. Jedoch erleichtert der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten den Erhalt anderer zollrechtlicher Bewilligungen maßgeblich.
Da das Ziel die Absicherung der durchgängigen internationalen Lieferkette vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher ist, sind Unternehmen den Zollbehörden willkommen, wenn sie den Status eines AEO erlangen möchten. Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte ist in allen Mitgliedstaaten gültig und zeitlich nicht befristet. Um die sichere Lieferkette einhalten zu können, ist eine weltweite Anerkennung des AEO-Status notwendig. Bisher wurden entsprechende Abkommen mit der Schweiz, Norwegen, Japan, den USA und China unterzeichnet. Weitere Verhandlungen mit Drittländern laufen derzeit.
Grundsätzlich gilt, dass die Zollverwaltung keine Gebühr für die AEO-Bewilligung erhebt. Jedoch ist zu bedenken, dass Investitionen notwendig sein können, um z.B. die Sicherheitsstandards zu erreichen, die wiederum folgende Vorteile mit sich bringen:
Der potenzielle AEO muss eine Selbsteinschätzung seiner Geschäftstätigkeit vornehmen, um die Sicherheitsstandards zu erfüllen. Er muss den Fragenkatalog ausfüllen und bei seinem zuständigen HZA einreichen. Die Qualität der Antworten und die Unternehmensgröße spielen ebenfalls eine Rolle. Spätestens nach 120 Tagen ist jedoch über den Antrag zu entscheiden. Eine Verlängerung der Frist ist möglich. Wenn der Zollbehörden sich davon überzeugt haben, dass der Wirtschaftsbeteiligte sämtliche geforderten Standards einhält, wird die Bewilligung vom Zoll erteilt. Diese Bewilligung unterliegt einer regelmäßigen Überprüfung.
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