Zugelassener Ausführer (ZA)
Mit einer Bewilligung als Zugelassener Ausführer (ZA) erleichtern sich die Exporteure die Anmeldung ihrer Exportsendungen beim Zoll bzw. die Ausfuhranmeldung bei der Zollabwicklung. Sie erhalten besondere Rechte, z. B. in Bezug die Gestellung.
Wo liegt der Unterschied zwischen Zugelassener Ausführer oder Ermächtigten Ausführern und welche Voraussetzungen müssen Unternehmen erfüllen, um als ZA zu agieren?
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Die Definition und Bedeutung - Zugelassener Ausführer
Beim sog. „Zugelassene Ausführer“ (ZA/SDE) handelt es sich um ein zollrechtliches Vereinfachungsverfahren für die Ausfuhranmeldung. Zwar muss ein Exportunternehmen, das das Verfahren nutzt, wie im normalen Bewilligungsverfahren jede einzelne Ausfuhr vor dem Export elektronisch anmelden. Mit Hilfe einer Genehmigung des Hauptzollamtes genießt sie jedoch besondere Vorteile bei der Zollabfertigung. Um sie zu nutzen, müssen die Unternehmen einen entsprechenden Antrag auf Zulassung stellen.
Achtung: Durch den Unionszollkodex (UZK) aus dem Jahr 2016 gibt es den Begriff „Zugelassener Ausführer“ zollrechtlich nicht mehr. Stattdessen gilt der Begriff "vereinfachte Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung" (Artikel 166 Absatz 2 des Einheitlichen Handelskodex).
Der Begriff "ermächtigte Ausführer" wird jedoch weiterhin im Sprachgebrauch verwendet.
Was ist ein ermächtigter Ausführer?
Um die Genehmigung als ermächtigter Ausführer zu erhalten, muss das Unternehmen eine Person benennen, die dafür verantwortlich ist, dass alle erforderlichen internen Verfahren eingehalten werden.
In der Regel stellen die Zollämter die Genehmigung aus, allerdings nur wenn das Unternehmen eine "verantwortliche Person" für ATLAS benennt.
In der Praxis kann meist der
Zollbeauftragte diese Funktion übernehmen.
In der Organisation muss es Mitarbeiter geben, die für den ATLAS-Betriebsbereich zuständig sind.
Sie können auch eine andere Person für das Amt des ATLAS-Beauftragten vorschlagen. Ihre Kompetenzen sollten denen des Zollbeauftragten ähnlich sein.
In jedem Fall muss die zuständige Person die Zollvorschriften kennen. Nur so kann sie die Zollabfertigung und die anstehenden Exportprozesse professionell unterstützen. Für einen ATLAS-Beauftragten ist keine spezielle Ausbildung erforderlich. Die Verantwortlichen sollten jedoch in der Lage sein, sich über die einschlägige Fachliteratur auf dem Laufenden zu halten. Unter anderem:
- First Class ratioconsult GmbH informiert kompakt regelmäßig über wichtige Änderungen und die aktuelle Rechtsprechung im Zollbereich.
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Unterschied zwischen Zugelassener Ausführer und Ermächtigter Ausführer
- Die Präferenzregelungen beziehen sich auf den ermächtigten Ausführer.
- Er kann sein Herkunftsland bei Handelsrechnungen ohne Wertgrenze angeben.
Die Textform einer Erklärung wird vorgegeben. - Der Vorteil: Lieferungen in Länder mit präferenziellen Handelsabkommen werden beschleunigt.
Unterschied AEO und Zugelassener Ausführer
- AEO/ZWB = Sonderstatus für Unternehmen, die ihre Risikoeinstufung beim deutschen Zoll verbessern.
- Ein Unternehmen mit AEO-/ZWB-Status gilt als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig.
→ Es kann besondere Vergünstigungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und Vereinfachungen bei Zollvorschriften nutzen. - Sie können den AEO/ZWB beim Hauptzollamt beantragen, ohne vorher das Bewilligungsverfahren als ermächtigter Ausführer durchlaufen zu müssen.
- Es gibt drei Arten von AEO-Bewilligungen:
- Vereinfachung des Zollwesens (AEOC)
- „Sicherheit“ (AEOS)
- "Kombinierte Bewilligungen" (AEOC und AEO) → so genannte "zollrechtliche Vereinfachungen und Sicherheit".
Unterschied Zugelassener Ausführer und Versender
- Der zugelassene Empfänger kann Versandvorgänge im Rahmen des Unionsversandverfahrens durchführen, ohne die Waren und die entsprechende Beförderungsanmeldung bei der Abgangszollstelle vorlegen zu müssen.
- Recht des bevollmächtigten Konsignationsagenten:
- Frage der Versandanmeldung
- Anstelle der Gestellung der Waren bei der Ankunftszollstelle erfolgt die elektronische Übermittlung der Ankunft der Waren.
- Elektronischer Austausch von weiteren Informationen mit dem Zoll
- Verschließen des Beförderungsmittels oder von Packstücken
- Warentransport ohne Einschaltung der Zollstelle
- Gilt nur für Unionssendungen, die in Deutschland beginnen
Unterschied Registrierter Ausführer (REX) und Zugelassener Ausführer
- REX = Bewilligungsfreier Status (im Gegensatz zum Ermächtigten Ausführer), der dennoch beim Hauptzollamt / EU-Portal beantragt werden muss (Registrierung im REX-System).
- Für bestimmte Freihandelsabkommen ist der Status REX notwendig. Die Teilnahme am Allgemeinen Präferenzsystem (APS) und den Versand in Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG).
Vorteile für Exportunternehmen
- Ein zugelassenes Exportunternehmen kann die Ausfuhr von Waren aus einem Land in ein anderes erleichtern. Eine ZA-Genehmigung bietet insbesondere die folgenden Vorteile:
- Der Zugelassene Ausführer kann dafür sorgen, dass die Gestellung außerhalb des Zollamts stattfindet. Das bedeutet, dass der Kunde sich nicht zur Einfuhrzollstelle begeben muss, sondern die Gestellung in seinen eigenen Räumlichkeiten vornehmen lassen kann. → Die Inspektionszeiten werden verkürzt. → Die Kontrollen beschränken sich auf einzelne Stichproben.
- Der Genehmigungsantrag wird elektronisch über das System eingereicht. → Der ZA erhält seine Begleitdokumente innerhalb weniger Stunden nach der Ausfuhranmeldung in ATLAS. → Die Ausfuhrgüter werden ebenfalls zeitnah geliefert.
- Diese Vorteile zeigen, dass die ermächtigten Ausführer bei der Verschiffung ihrer Produkte eine enorme Zeitersparnis und größere Flexibilität genießen. Um das vereinfachte Verfahren zu nutzen, muss das exportierende Unternehmen einen Bewilligungsantrag an das Zollamt stellen.


Genehmigungsantrag für den Zugelassener Ausführer
- Für den Bewilligungsantrag sind folgende Dokumente erforderlich:
- Zollformular gemäß Artikel 166 UZK (Formularnummer: 0850).
- Fragebogen zur Selbstbeurteilung → Der Fragebogen enthält bereits die wichtigsten Informationen, die die Zollstelle für ihre Entscheidung benötigt.
- ggf. Verzeichnis der Waren (als Textdatei, CSV)
- Es muss gewährleistet sein, dass jede Behandlung ordnungsgemäß durchgeführt wird.
- Der Warenkreis, für den die Bewilligung gilt, muss benannt sein.
- Der Antrag ist sowohl für das eigene Unternehmen möglich als auch für direkte oder indirekte Vertreter. Die Dokumente erläutern die finanzielle Situation des Unternehmens und seine Tätigkeit. Das bedeutet aber auch, dass die Personalverantwortung die Mitarbeiter umfasst, die auf der Arbeitsebene für die Erstellung der Zollanmeldungen zuständig sind.
- Nachdem der Exporteur alle erforderlichen Unterlagen ausgefüllt hat, schickt er sie an die zuständigen Zollämter. Die zuständige Stelle ist in der Regel die Stelle, bei der der Antragsteller seine Hauptbuchhaltung für Zollzwecke führt oder bei der das Hauptkonto für Zollzwecke zugänglich ist. Hilfe bei der Suche nach der zuständigen Behörde bietet die „Allgemeine Dienststellensuche“ der Bundeszollverwaltung.
- Das Unternehmen muss seinen Antrag elektronisch über das EU-TPS-Portal (Trade Policy System) der Europäischen Union einreichen. Das Unternehmen erfährt, ob ein Antrag genehmigt wurde, indem es eine elektronische Überweisungsnachricht sendet. Wenn das Unternehmen in seiner Bewilligung keine besonderen Beschränkungen für bestimmte Drittländer und/oder Waren angegeben hat, erhält es in der Regel innerhalb weniger Minuten eine automatische Antwort von der Bundeszollverwaltung.
- Wenn ein Unternehmen seine Produkte von einem Land in ein anderes versenden will, muss es einen zusätzlichen Bewilligungsantrag für die zentrale Zollabwicklung stellen (Artikel 179 UZK).
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Bedingungen und Voraussetzungen
für die Bewilligung als Zugelassener Ausführer
- Um ein Zugelassener Ausführer zu werden, müssen Sie bestimmte Anforderungen erfüllen. Sie sind in Art. 145 Delegierte Verordnung zum UZK (DA) beschrieben.
- Um diese Anforderungen zu erfüllen, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Das Unternehmen hat gegen keine Gesetze verstoßen.
- Es hat auch keine schweren Straftaten im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit begangen.
- Das Unternehmen verfügt über angemessene Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen:
- Verboten
- Beschränkungen,
- handelspolitische Maßnahmen und Vorschriften
- den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
- Außerdem gibt es interne Verfahren, die sicherstellen, dass die verbotenen Tätigkeiten nicht durchgeführt werden.
Die zuständigen Mitarbeiter wissen, dass es die Zollbehörden informieren muss, wenn es Schwierigkeiten beim Einhalten der Vorschriften gibt.
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