In der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe
Nacherhebung
Nacherhebung von Steuern. Denn nicht immer werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben durch die Zollbehörden in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erfasst und angefordert.
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Nacherhebung
Es kommt nicht selten vor, dass die
Zollbehörden die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erheben und einfordern. In solchen Fällen kann es notwendig sein, die Abgaben im Nachhinein zu erheben.
Wann und wie erfolgt eine Nacherhebung von Steuern?
Es kommt vor, dass die Zollbehörden nicht immer die korrekten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in der vorgeschriebenen Höhe erheben. Es gibt verschiedene Gründe dafür, wie zum Beispiel fehlerhafte Angaben in der Zollanmeldung, die Verwendung falscher Abgabensätze oder die falsche Ermittlung von Bemessungsgrundlagen sowie Schreib- oder Rechenfehler im Abgabenbescheid.
Wenn die Zollbehörden oder der Beteiligte feststellen, dass Abgaben fälschlicherweise nicht oder zu niedrig erhoben wurden, muss die falsche Abgabenfestsetzung korrigiert werden. Dies erfolgt durch eine Nacherhebung beim Abgabenschuldner, bei der die Differenz zwischen dem ursprünglich festgesetzten Abgabenbetrag und dem tatsächlich geschuldeten Abgabenbetrag erhoben wird.
Die rechtlichen Grundlagen für die Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben sind in den Artikeln 101 bis 103 des Zollkodex der Union (UZK) festgelegt. Es sind auch Ausnahmefälle aufgeführt, in denen von der Nacherhebung abgesehen werden kann, aus Gründen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes oder der Verwaltungsökonomie. Das Verfahren der Nacherhebung ist in den Artikeln 88 bis 90 der Delegierten Verordnung (DA) geregelt.
Das zuständige Hauptzollamt teilt dem Betroffenen den Nacherhebungsbetrag mit einem neuen Bescheid mit.

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