Mögliche Gründe zu hoher Forderungen
Erlass oder Erstattung
Es kommt gelegentlich vor, dass die Zollbehörden Gebühren für Einfuhr oder Ausfuhr verlangen, die entweder gar nicht oder nicht in ihrer vollen Höhe rechtmäßig sind.
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Zollbehörden Gebühren - entweder gar nicht
oder nicht in ihrer vollen Höhe rechtmäßig sind
Es kommt gelegentlich vor, dass die Zollbehörden Gebühren für Einfuhr oder Ausfuhr verlangen, die entweder gar nicht oder nicht in ihrer vollen Höhe rechtmäßig sind. Die Gründe hierfür können unterschiedlich sein, zum Beispiel Fehler bei der Berechnung der Abgaben oder die Anwendung zu hoher Abgabensätze.
Es ist jedoch möglich, die fehlerhafte Festsetzung der Abgaben nachträglich zu korrigieren, indem der zu viel gezahlte Betrag erlassen oder erstattet wird.
Erlass
Der Begriff "Erlass" bezieht sich auf den Verzicht auf die Zahlung einer angeforderten, aber noch nicht beglichenen Abgabe, während "Erstattung" die Rückzahlung eines bereits gezahlten Betrags bedeutet. In manchen Fällen kann jedoch trotz einer korrekten Abgabenforderung durch die Zollbehörde eine Erlass- oder Erstattungsmöglichkeit bestehen.
Die rechtlichen Grundlagen für den Erlass oder die Erstattung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben sind in den Artikeln 116 bis 123 des Zollkodex der Europäischen Union (UZK) sowie den Artikeln 92 bis 102 der Delegierten Verordnung (DA) und den Artikeln 172 bis 181 der Durchführungsverordnung (IA) festgelegt.
Dort sind die
Voraussetzungen und Bedingungen für die jeweiligen Fälle, in denen eine Erlass- oder
Erstattungsmöglichkeit
besteht, detailliert aufgeführt. Wenn die zu beurteilenden Sachverhalte vor dem 1. Mai 2016 liegen (dem Zeitpunkt, an dem der UZK in Kraft getreten ist), erfolgt die Beurteilung unter den materiell rechtlichen Regelungen des Zollkodex der Gemeinschaften (VO (EWG) Nr. 2913/92) und die verfahrensrechtliche Abwicklung unter Anwendung der Vorschriften des UZK.

Erlass- bzw. Erstattungsverfahren
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