10 Name der Straße, Name der Stadt Land, Postleitzahl Code555-555-5555myemail@mailservice.com
Mögliche Gründe zu hoher Forderungen
Es kommt gelegentlich vor, dass die Zollbehörden Gebühren für Einfuhr oder Ausfuhr verlangen, die entweder gar nicht oder nicht in ihrer vollen Höhe rechtmäßig sind.
• Sichere Ratschläge:
Kompetente Beratung dank 30 Jahren Erfahrung in der Zollabwicklung, Zollberatung und Schulung
• Klärung aller Fragen: Persönlicher und schneller Kontakt bundesweit
•
Schnelle Ergebnisse: Dank direkter örtlicher Nähe zu den Zollbehörden
Es kommt gelegentlich vor, dass die Zollbehörden Gebühren für Einfuhr oder Ausfuhr verlangen, die entweder gar nicht oder nicht in ihrer vollen Höhe rechtmäßig sind. Die Gründe hierfür können unterschiedlich sein, zum Beispiel Fehler bei der Berechnung der Abgaben oder die Anwendung zu hoher Abgabensätze.
Es ist jedoch möglich, die fehlerhafte Festsetzung der Abgaben nachträglich zu korrigieren, indem der zu viel gezahlte Betrag erlassen oder erstattet wird.
Der Begriff "Erlass" bezieht sich auf den Verzicht auf die Zahlung einer angeforderten, aber noch nicht beglichenen Abgabe, während "Erstattung" die Rückzahlung eines bereits gezahlten Betrags bedeutet. In manchen Fällen kann jedoch trotz einer korrekten Abgabenforderung durch die Zollbehörde eine Erlass- oder Erstattungsmöglichkeit bestehen.
Die rechtlichen Grundlagen für den Erlass oder die Erstattung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben sind in den Artikeln 116 bis 123 des Zollkodex der Europäischen Union (UZK) sowie den Artikeln 92 bis 102 der Delegierten Verordnung (DA) und den Artikeln 172 bis 181 der Durchführungsverordnung (IA) festgelegt.
Dort sind die
Voraussetzungen und Bedingungen für die jeweiligen Fälle, in denen eine Erlass- oder
Erstattungsmöglichkeit
besteht, detailliert aufgeführt. Wenn die zu beurteilenden Sachverhalte vor dem 1. Mai 2016 liegen (dem Zeitpunkt, an dem der UZK in Kraft getreten ist), erfolgt die Beurteilung unter den materiell rechtlichen Regelungen des Zollkodex der Gemeinschaften (VO (EWG) Nr. 2913/92) und die verfahrensrechtliche Abwicklung unter Anwendung der Vorschriften des UZK.
Im Folgenden werden grundlegende Informationen zu den Voraussetzungen und dem Verfahren für den Erlass oder die Erstattung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gegeben. Diese gelten für alle Fälle gleichermaßen, während spezifische Details für jeden Einzelfall in den entsprechenden Erlass- oder Erstattungsverfahren zu finden sind.
Es ist wichtig zu beachten, dass Erlass- oder Erstattungsfälle nur gerechtfertigt sind, wenn es sachliche Gründe gibt, die im Zollkodex der Europäischen Union (UZK) und in der Durchführungsverordnung (IA) abschließend aufgeführt sind. In Fällen, die nicht in diesen Dokumenten aufgeführt sind, ist kein Erlass oder keine Erstattung möglich.
Die Zollbehörden müssen die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen im Einzelfall prüfen, um festzustellen, ob ein Erlass oder eine Erstattung gerechtfertigt wäre. Diese Prüfung bezieht sich auf die "materiellen Voraussetzungen".
Jedoch müssen neben den materiellen Voraussetzungen auch bestimmte formelle Anforderungen erfüllt sein, wie beispielsweise die ordnungsgemäße Einreichung eines Antrags und die Einhaltung von Fristen. Wenn ein Antrag nicht den formellen Anforderungen entspricht, wird er von den Zollbehörden abgelehnt, ohne dass die sachlichen Gründe geprüft werden. Ein Erlass oder eine Erstattung kann also aufgrund von formalen Versäumnissen unter Umständen scheitern.
Es sind drei Gruppen von Personen berechtigt, einen Erlass- oder Erstattungsantrag zu stellen: diejenige Person, die die Abgaben tatsächlich gezahlt hat, der Abgabenschuldner selbst und die Person, die dessen Rechte und Pflichten übernommen hat, z.B. ein Rechtsnachfolger. Ein Vertreter einer dieser Personen kann auch einen rechtswirksamen Antrag auf Erlass oder Erstattung stellen, wenn er eine entsprechende Vollmacht hat. Eine Auszahlung an den Vertreter ist jedoch nur möglich, wenn dies in der Vollmacht festgelegt ist.
Wenn mehrere Personen antragsberechtigt sind, erlöschen die Ansprüche der übrigen Personen, wenn dem Antrag eines Berechtigten entsprochen und der Betrag ausgezahlt wurde. Dies gilt auch für den Fall der Gesamtschuldnerschaft.
Es ist vorgeschrieben, dass Anträge auf Erlass oder Erstattung von Abgaben innerhalb eines festgelegten Zeitraums von ein bis drei Jahren eingereicht werden müssen, abhängig von der jeweiligen Erlass- oder Erstattungssituation. Die Frist kann nur in seltenen Ausnahmefällen wie höherer Gewalt verlängert werden, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten. Der fristgerechte Eingang des Antrags bei der Zollbehörde ist von entscheidender Bedeutung. Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags informiert die Zollbehörde den Antragsteller darüber, ob der Erstattungsantrag angenommen werden kann. Wenn der Antrag unvollständig ist, wird der Antragsteller aufgefordert, innerhalb einer Frist von höchstens 30 Tagen die fehlenden Informationen nachzureichen. Wenn der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben wird, lehnt die Zollbehörde den Antrag ab. Wenn eine Erlass- oder Erstattungsverpflichtung von den Zollbehörden entdeckt wird, zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsprüfung, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich.
Sollte die Zollbehörde bei der Überprüfung feststellen, dass es Unstimmigkeiten gibt oder weitere Beweise oder Erklärungen erforderlich sind, wird der Antragsteller aufgefordert, entsprechende Unterlagen oder Informationen vorzulegen. Gegebenenfalls wird eine offizielle Prüfung der vom Antragsteller vorgelegten Dokumente oder Bescheinigungen (Nachprüfungsersuchen) durchgeführt. Falls erforderlich, müssen die Waren den Zollbehörden vorgeführt werden. Eine Erstattung oder ein Erlass kann nur erfolgen, wenn die fraglichen Waren nachweislich diejenigen sind, auf die sich der Antrag bezieht.
Sobald die Zollbehörde alle relevanten Informationen, Nachweise und Erklärungen hat, werden die geschuldeten Abgaben berechnet und mit den bereits angeforderten Abgaben verglichen. Die Differenz ergibt den Betrag, der erstattet oder erlassen werden kann.
Die Zollbehörde wird dem Antragsteller ihre Entscheidung bezüglich des Antrags und gegebenenfalls den zu erlassenen oder zu erstattenden Betrag in schriftlicher Form eines Ablehnungs- oder Abgabenbescheids mitteilen.
In der Regel wird die Erstattung direkt an den Antragsteller ausgezahlt. Wenn jedoch der Erlass oder die Erstattung an eine Bedingung geknüpft ist, wie beispielsweise die Wiederausfuhr der Ware oder deren Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung, muss diese Bedingung erfüllt werden, bevor die Abgaben tatsächlich ausgezahlt werden können. Das Hauptzollamt erfordert geeignete Nachweise, um die Erfüllung der Bedingung zu belegen. Details dazu finden sich in den Artikeln 176 bis 180 IA.
Die Zollbehörden zahlen keine Zinsen auf erstattete Abgabenbeträge. Es sei denn, der Erstattungsbetrag wird nicht innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung ausgezahlt. In diesem Fall hat derjenige, der Anspruch auf die Erstattung hat, Anspruch auf Zahlung von Erstattungszinsen gemäß Artikel 116 Absatz 6 des UZK.
Es besteht die Möglichkeit für den Antragsberechtigten, den Antrag auf Erlass oder Erstattung erneut mit einer neuen Begründung zu stellen. Eine solche Wiederholung des Antrags kann nützlich sein, insbesondere wenn es einen anderen bisher nicht erwähnten Grund für den Erlass oder die Erstattung gibt.
Falls der Antragsteller die Entscheidung der Zollbehörden für falsch hält, kann er gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung Einspruch gegen den Abgaben- oder Ablehnungsbescheid einlegen. Auch hier sind Fristen zu beachten. Im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens wird die Sach- und Rechtslage nochmals umfassend überprüft.
Sie möchten durch eine Zollberatung Kosten verringern und Zeit bei der Abwicklung sparen?
Fordern Sie ein Beratungsgespräch an!
Thomas Stiegler, Zollberater
Für Ihre Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rufen Sie uns an unter +49 (0)61 05 963 04 10 oder schicken Sie uns eine Email.
an info@first-class-ratioconsult.de
Ihre Ansprechpartner ist Thomas Stiegler.
Wir schulen Inhouse und geben Webinare zur Erlangung des AEO Zertifikats:
Die wichtigsten Aufgaben eines Zollbeauftragten sind:
SEMINAR Zoll Grundlagen für Einsteiger
Individuelle Zollschulungen Inhouse
Brexit Import Export
Präferenzrecht Warensprung
Einfuhrzollverfahren
Ausfuhrzollverfahren
Versandverfahren Zoll
Sicherheitsunterweisung AEO
Wenn Sie Fragen haben und eine schnelle Antwort wünschen, vergessen Sie bitte nicht, Ihre Telefonnummer anzugeben.
Gern stehen wir Ihnen für Terminabsprachen zur Verfügung.
First Class ratioconsult GmbH
Thomas Stiegler
Starkenburgstr. 10
64546 Mörfelden-Walldorf
Über First Class ratioconsult GmbH
Der Weg & das Ziel
Für Ihren Erfolg
Zoll Schulungen
First Class ratioconsult GmbH