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"Einfuhrabgaben" und "Ausfuhrabgaben"
Alle Steuern und Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Import von Waren aus Drittländern von den Zollbehörden erhoben werden, werden als "Einfuhrabgaben" bezeichnet.
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Die Begriffe "Einfuhrabgaben" und "Ausfuhrabgaben" beziehen sich auf die verschiedenen Arten von Steuern und Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Import oder Export von Waren erhoben werden. Einfuhrabgaben umfassen alle Steuern und Abgaben, die von den Zollbehörden bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern erhoben werden.
Dazu gehören die im Zollkodex der Union (UZK) geregelten Abgaben wie Zölle und Agrarabgaben, sowie die Einfuhrumsatzsteuer und verschiedene Verbrauchsteuern, wie die Energiesteuer, Tabaksteuer, Alkoholsteuer, Biersteuer, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer, Kaffeesteuer und Alkopopsteuer.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Regelungen auch für die Erhebung von pauschalierten Einfuhrabgaben im Reise- oder Postverkehr gelten, jedoch nicht für den "Zollzuschlag" nach § 32 Abs. 3 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG). Wenn es um den Erlass oder die Erstattung von Verbrauchsteuern aus Billigkeitsgründen geht, sind die Vorschriften der Abgabenordnung (§ 227 AO) anzuwenden.
Im Gegensatz dazu beziehen sich Ausfuhrabgaben auf alle Abgaben, die von den Zollbehörden wegen einer Warenausfuhr erhoben werden. Im Moment sind nationale Steuern bei Warenausfuhren nicht vorgesehen,
Auch die aufgrund deutscher Rechtsvorschriften zu erhebende Einfuhrumsatzsteuer sowie die folgenden bei der Wareneinfuhr vorgesehenen Verbrauchsteuern werden als Einfuhrabgaben bezeichnet:
Zu den Ausfuhrabgaben zählen umgekehrt alle Abgaben, die von den Zollbehörden wegen einer Warenausfuhr erhoben werden.
Nationale Steuern sind bei einer Warenausfuhr zurzeit nicht vorgesehen. Als Ausfuhrabgaben kommen daher allenfalls Zölle bzw. Agrarabgaben in Betracht.
Im Gegensatz dazu beziehen sich Ausfuhrabgaben auf alle Abgaben, die von den Zollbehörden wegen einer Warenausfuhr erhoben werden. Im Moment sind nationale Steuern bei Warenausfuhren nicht vorgesehen, sodass Ausfuhrabgaben in der Regel auf Zölle und Agrarabgaben beschränkt sind.
Schließlich ist es wichtig zu beachten, dass nicht alle Zahlungspflichten, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren entstehen, als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezeichnet werden. Steuerliche Nebenleistungen, wie beispielsweise Zinsen, Zwangsgelder oder Zollkosten, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden, fallen nicht unter diese Kategorie.
Für die Festsetzung, Erhebung, den Erlass oder die Erstattung von steuerlichen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Abgabenordnung sowie die Art. 112 Abs. 2 und 4, Art. 114 und 116 Abs. 6 UZK, wenn es um Zinsen geht.
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