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Es ist wieder soweit. Wir haben für den Sommer eine Infoveranstaltung zu aktuellen zollrelevanten Themen für Sie zusammengestellt.
Zur Anmeldung reicht uns eine kurze Email an zoll@zoll123.de
Veranstaltungsort:
Online - Virtuell
Datum | Beginn | Dauer | Preis Teilnahmegebühr |
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03.06.2024 | 10:00 Uhr | 2 Stunden | Preis pro Person Netto: 179,00 € / zzgl. MwSt. |
04.06.2024 | 10:00 Uhr | 2 Stunden | Preis pro Person Netto: 179,00 € / zzgl. MwSt. |
05.06.2024 | 10:00 Uhr | 2 Stunden | Preis pro Person Netto: 179,00 € / zzgl. MwSt. |
06.06.2024 | 10:00 Uhr | 2 Stunden | Preis pro Person Netto: 179,00 € / zzgl. MwSt. |
07.06.2024 | 10:00 Uhr | 2 Stunden | Preis pro Person Netto: 179,00 € / zzgl. MwSt. |
03.07.2024 | 10:00 Uhr | 2 Stunden | Preis pro Person Netto: 179,00 € / zzgl. MwSt. |
04.07.2024 | 10:00 Uhr | 2 Stunden | Preis pro Person Netto: 179,00 € / zzgl. MwSt. |
SEMINAR Zoll Grundlagen für Einsteiger
Individuelle Zollschulungen Inhouse
Brexit Import Export
Präferenzrecht Warensprung
Einfuhrzollverfahren
Ausfuhrzollverfahren
Versandverfahren Zoll
Sicherheitsunterweisung AEO
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First Class ratioconsult GmbH
Thomas Stiegler
Starkenburgstr. 10
64546 Mörfelden-Walldorf
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Unsere Seminare „Zollverfahren“ vermitteln auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Inhalte zu den Themen:
Im Unionszollkodex gibt es nur noch drei Zollverfahren, nämlich die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, besondere Verfahren und das Ausfuhrverfahren.
Insbesondere die besonderen Verfahren sind in der EU von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Zu den besonderen Verfahren zählen das externe und interne Versandverfahren, das Zolllagerverfahren, die vorübergehende Verwendung und die Veredelung. Für die Inanspruchnahme der besonderen Verfahren ist jeweils eine Bewilligung erforderlich. Sämtliche besondere Verfahren enden durch Überführung in eines der anderen beiden Zollverfahren oder durch eine mögliche Schlussbehandlung.
Das zu wählende Zollverfahren ist abhängig von der Frage, was mit Ware geschehen soll. Soll die Ware in dem Zollgebiet bleiben und dort auch vertrieben werden, so ist die Ware zum zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Waren, die im Einfuhrland nicht sofort vermarktet werden sollen, können in ein Zolllager verbracht werden, ohne dass Einfuhrabgaben zu zahlen sind.
Das Ausfuhrverfahren regelt die Verbringung von Unionswaren aus dem Zollgebiet, ausgenommen die Verbringung im Rahmen der passiven Veredelung oder die Verbringung im internen Versandverfahren. Mit der Ausfuhr werden Unionswaren zu Nicht-Unionswaren.
Grundsätzlich müssen Waren, die aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden sollen, in das sogenannte Ausfuhrverfahren überführt werden. Wenn Warensendungen eine bestimmte Wertgrenze nicht überschreiten, keine Verbote und Beschränkungen bestehen, keine Embargomaßnahmen und keine handelspolitischen Maßnahmen angewendet werden, ist es möglich, diese Warensendung direkt bei der Ausgangszollstelle zu gestellen und zur Ausfuhr anzumelden.
„Der Warenverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten ist frei“, lautet der Grundsatz des Außenwirtschaftsgesetzes. Diese Freiheit kann nur durch drei mögliche Aspekte eingeschränkt werden: das Sicherheitsinteresse, eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Störung der auswärtigen Beziehungen. Aus diesem Grund stellen sich bei einem Export immer die folgenden Fragen:
Bei der Lieferantenerklärung handelt es sich um eine Erklärung des Lieferanten über den präferenzrechtlichen Ursprung einer Ware. Das Dokument wird als Nachweispapier für die Inanspruchnahme von Zollbegünstigungen benötigt.
Verbesserte Überwachung des Versandprozesses und der zugehörigen Aktivitäten
Der Warenursprung hat Bedeutung für Zollermäßigungen und handelspolitische Maßnahmen. Der Ursprung einer Ware kann als die „wirtschaftliche Staatsangehörigkeit“ einer Ware bezeichnet werden. Somit ist klar, dass mit dem Begriff Ursprung der Ort der Herstellung und/oder Erzeugung einer Ware bezeichnet wird und nicht etwa der Ort, von dem aus die Ware versandt wurde. Im Ursprungsrecht gibt es zwei Ursprungsarten, die strikt voneinander zu trennen sind:
Beim Präferenzursprung müssen die in den einzelnen Präferenz- bzw. Freihandelsabkommen festgelegten Ursprungsregeln beachtet werden. Diese unterscheiden sich von Land zu Land.
Bei der Prüfung eines Ursprungserwerbs ist es wichtig zu unterscheiden, ob und in welchem Umfang Vormaterialien mit Ursprung in der EU oder in bestimmten präferenziellen Partnerstaaten oder Vormaterialien ohne Ursprung verwendet werden. Davon hängt ab, welche Ursprungsregeln anwendbar sind. Auf https://wup.zoll.de/wup_online/uebersichten.php?id=1 sind weitere Details zu finden.
Sofern der Präferenznachweis erfolgt, werden die Zollsätze reduziert oder es fallen gar keine Zollabgaben an. Für die Ermittlung wird die exakte Warenbezeichnung und der zugehörige HS-Code sowie der Ländername benötigt.
Der Einfuhrzoll hängt von der einzuführenden Ware und ihrer zolltariflichen Einreihung ab. Die jeweilige Zolltarifnummer bzw. der TARIC-Code bestimmen dann die Höhe des Zollsatzes. Die Zollverwaltung bietet den Elektronischen Zolltarif (EZT) als „EZT-Online“ im Internet an. In diesem Zolltarifschema sind alle Waren, die als Handelsgüter im grenzüberschreitenden Verkehr auftreten können, aufgeführt.
Lieferantenerklärungen sind ein wichtiges Auskunfts- und Nachweispapier. Dieses wird beispielsweise bei der Beantragung oder der Ausstellung eines Präferenznachweises benötigt. Es gibt verschieden Formen von Lieferantenerklärungen für Warenlieferungen innerhalb der EU. Es gibt Lieferantenerklärungen für Waren mit und ohne Präferenzursprung sowie Langzeitlieferantenerklärungen mit und ohne Präferenzursprung.
Eine Lieferantenerklärung kann nur von einem Lieferanten von Waren ausgestellt werden. Als Lieferant gilt man, rechtlich gesehen, wenn man die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Waren hat.
Es gibt verschieden Formen von Lieferantenerklärungen für Warenlieferungen innerhalb der EU. Es gibt Lieferantenerklärungen für Waren mit und ohne Präferenzursprung sowie Langzeitlieferantenerklärungen mit und ohne Präferenzursprung.
Werden falsche Lieferantenerklärungen ausgestellt oder stellt sich heraus, dass eine Lieferantenerklärung falsch abgegeben wurde, so liegt eine sogenannte Steuergefährdung vor. Bei einer Steuergefährdung kann ein Bußgeld in Höhe von 5.000,00 € verhängt werden. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit.
Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist der Zollwert. Diesem Betrag sind folgende Kosten hinzuzurechnen, soweit sie nicht bereits darin enthalten sind:
Bei diesem Verfahren werden Unionswaren aus Europäischen Union in ein Drittland vorübergehend ausgeführt. Dort werden sie be- oder verarbeitet oder ausgebessert und anschließend wieder eingeführt. Auch eine Reparatur ist eine passive Veredelung. Die Waren werden unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben wieder in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt. Die Berechnung der Einfuhrabgaben ist anhand zweier Methoden möglich:
In der aktiven Veredelung werden Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union eingeführt, um hier Veredelungsvorgängen unterzogen zu werden.
Während sich die Waren in der aktiven Veredelung befinden, sind die eingeführten Nicht-Unionswaren von den Einfuhrabgaben befreit.
Die Überführung in die aktive Veredelung bedarf einer Bewilligung, die entweder vorab oder im Rahmen der Überführung in das Verfahren beantragt und bewilligt werden kann.
Im Anschluss an die aktive Veredelung kann die veredelte Ware z.B. wiederausgeführt oder zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Es dürfen nur die Arbeiten durchgeführt werden, die in der Bewilligung zugelassen sind und zur Erledigung des Verfahrens müssen festgesetzte Fristen eingehalten werden.
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