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Infoveranstaltung zu Zoll Änderungen 2024

Es ist wieder soweit. Wir haben für den Sommer eine Infoveranstaltung zu aktuellen zollrelevanten Themen für Sie zusammengestellt.


  • IAA+ sowie Internetzollanmeldung IPK
  • PoUS - Proof of Unions Status T2L/T2LF
  • EU-Lieferkettengesetz
  • Freihandelsabkommen EU - Neuseeland (auch Update der Codierungen)
  • Embargomaßnahmen Russland
  • aktuelle AGGs und Massnahmen des Bafa
  • CBAM & Entwaldungsfreie Lieferketten


Zur Anmeldung reicht uns eine kurze Email an zoll@zoll123.de

Details und weitere Schulungen
Infoveranstaltung zu Zoll Änderungen 2024

Wir sind vernetzt

WEBINAR TERMINE

Veranstaltungsort:

Online - Virtuell


Datum Beginn Dauer Preis Teilnahmegebühr
03.06.2024 10:00 Uhr 2 Stunden Preis pro Person Netto: 179,00 € / zzgl. MwSt.
04.06.2024 10:00 Uhr 2 Stunden Preis pro Person Netto: 179,00 € / zzgl. MwSt.
05.06.2024 10:00 Uhr 2 Stunden Preis pro Person Netto: 179,00 € / zzgl. MwSt.
06.06.2024 10:00 Uhr 2 Stunden Preis pro Person Netto: 179,00 € / zzgl. MwSt.
07.06.2024 10:00 Uhr 2 Stunden Preis pro Person Netto: 179,00 € / zzgl. MwSt.
03.07.2024 10:00 Uhr 2 Stunden Preis pro Person Netto: 179,00 € / zzgl. MwSt.
04.07.2024 10:00 Uhr 2 Stunden Preis pro Person Netto: 179,00 € / zzgl. MwSt.

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Unsere Zollseminare
& Schulungen

31
Jan

Seminar

SEMINAR Zoll Grundlagen für Einsteiger

Hier finden Sie weitere Informationen zu der Schulung Zollgrundlagen für Einsteiger, online oder als Präsenzkurs.
31
Jan

Seminar

Individuelle Zollschulungen Inhouse

Hier finden Sie weitere Informationen zu individuelle Zollschulungen Inhouse
31
Jan

Seminar

Brexit Import Export

Hier finden Sie weitere Informationen zu der Schulung Brexit Import Export als Präsenz und Online Kurs speziell für Mitarbeiter in der Logistik.
31
Jan

Seminar

Präferenzrecht Warensprung

Informationen zu der Schulung Präferenzrecht und Warensprung speziell für Mitarbeiter in der Logistik.
31
Jan

Seminar

Einfuhrzollverfahren

Hier finden Sie weitere Informationen zu der Schulung Einfuhrzollverfahrenals Präsenz und Online Kurs speziell für Mitarbeiter in der Logistik.
31
Jan

Seminar

Ausfuhrzollverfahren

Zu dem Thema Ausfuhrzollverfahren bieten wir auch Online-Kurse an, die Rund um die Uhr alleine absolviert werden können..
31
Jan

Seminar

Versandverfahren Zoll

Hier finden Sie weitere Informationen als Präsenz zu dem Versandverfahren Zoll und Online Kurs speziell für Mitarbeiter in der Logistik.
31
Jan

Seminar

Sicherheitsunterweisung AEO

Hier finden Sie Schulungen zur Zollabwicklung für Import und Export sowie die Mitarbeiterschulung AEO.

Übersicht unserer Leistungen (PDF)

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First Class ratioconsult GmbH

Thomas Stiegler

Starkenburgstr. 10

64546 Mörfelden-Walldorf

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Neuigkeiten zu den Themen
Zoll und Aussenwirtschaft

Falsche Zollanmeldung Strafe und Haftung
12 Apr., 2024
Wer haftet bei einer falschen Zollanmeldung? Wie sieht eine Strafe aus? Als Unternehmen, das im Im- und Export tätig ist, sollten Sie sich im Klaren sein.
zum Beitrag

Wir sind für Sie da!


Für Ihre Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rufen Sie uns an unter
+49 (0)61 05 963 04 10 oder schicken Sie uns eine Email.

an info@first-class-ratioconsult.de

Ihre Ansprechpartner ist Thomas Stiegler.



FAQs – Ausfuhr Zollverfahren

  • 1. Zollverfahren Schulung: Welche Inhalte vermittelt unsere Schulung Zollverfahren?

    Unsere Seminare „Zollverfahren“ vermitteln auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Inhalte zu den Themen:

    • Zollverfahren beim Import inklusive Vorübergehende Verwendung, Endverwendung, Zolllagerverfahren, Freizonenverfahren und aktive Veredelung
    • Zollverfahren beim Export inklusive Wiederausfuhr, passive Veredelung
    • Versandverfahren

  • 2. Was ist ein Zollverfahren?

    Im Unionszollkodex gibt es nur noch drei Zollverfahren, nämlich die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, besondere Verfahren und das Ausfuhrverfahren. 

    Insbesondere die besonderen Verfahren sind in der EU von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Zu den besonderen Verfahren zählen das externe und interne Versandverfahren, das Zolllagerverfahren, die vorübergehende Verwendung und die Veredelung. Für die Inanspruchnahme der besonderen Verfahren ist jeweils eine Bewilligung erforderlich. Sämtliche besondere Verfahren enden durch Überführung in eines der anderen beiden Zollverfahren oder durch eine mögliche Schlussbehandlung.


  • 3. Welches Zollverfahren ist zu wählen?

    Das zu wählende Zollverfahren ist abhängig von der Frage, was mit Ware geschehen soll. Soll die Ware in dem Zollgebiet bleiben und dort auch vertrieben werden, so ist die Ware zum zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Waren, die im Einfuhrland nicht sofort vermarktet werden sollen, können in ein Zolllager verbracht werden, ohne dass Einfuhrabgaben zu zahlen sind.


  • 4. Was regelt das Ausfuhrverfahren von Unionswaren aus dem Zollgebiet?

    Das Ausfuhrverfahren regelt die Verbringung von Unionswaren aus dem Zollgebiet, ausgenommen die Verbringung im Rahmen der passiven Veredelung oder die Verbringung im internen Versandverfahren. Mit der Ausfuhr werden Unionswaren zu Nicht-Unionswaren.


  • 5. Ist das Ausfuhrverfahren grundsätzlich ein zweistufiges Verfahren?

    Grundsätzlich müssen Waren, die aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden sollen, in das sogenannte Ausfuhrverfahren überführt werden. Wenn Warensendungen eine bestimmte Wertgrenze nicht überschreiten, keine Verbote und Beschränkungen bestehen, keine Embargomaßnahmen und keine handelspolitischen Maßnahmen angewendet werden, ist es möglich, diese Warensendung direkt bei der Ausgangszollstelle zu gestellen und zur Ausfuhr anzumelden. 



  • 6. Welche Exportbeschränkungen gibt es?

    „Der Warenverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten ist frei“, lautet der Grundsatz des Außenwirtschaftsgesetzes. Diese Freiheit kann nur durch drei mögliche Aspekte eingeschränkt werden: das Sicherheitsinteresse, eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Störung der auswärtigen Beziehungen. Aus diesem Grund stellen sich bei einem Export immer die folgenden Fragen:

    • Was exportiere ich?
    • Warum exportiere ich?
    • Wohin exportiere ich?
    • Wieviel exportiere ich?

  • 7. Was ist eine Lieferantenerklärung?

    Bei der Lieferantenerklärung handelt es sich um eine Erklärung des Lieferanten über den präferenzrechtlichen Ursprung einer Ware. Das Dokument wird als Nachweispapier für die Inanspruchnahme von Zollbegünstigungen benötigt.  

    Verbesserte Überwachung des Versandprozesses und der zugehörigen Aktivitäten

    • Klarere und transparentere organisatorische Rollen und Verantwortlichkeiten
    • Bessere Richtlinien und Praktiken für die Einstellung und den Austritt von Mitarbeitern 
    • Verbessertes Sicherheitsmanagement
    • Größere Genauigkeit bei Versandinformationen und Aufzeichnungen 
    • Zuverlässige und qualitative Bewertung von Geschäftspartnern 

  • 8. Welche Bedeutung hat der Warenursprung?

    Der Warenursprung hat Bedeutung für Zollermäßigungen und handelspolitische Maßnahmen. Der Ursprung einer Ware kann als die „wirtschaftliche Staatsangehörigkeit“ einer Ware bezeichnet werden. Somit ist klar, dass mit dem Begriff Ursprung der Ort der Herstellung und/oder Erzeugung einer Ware bezeichnet wird und nicht etwa der Ort, von dem aus die Ware versandt wurde. Im Ursprungsrecht gibt es zwei Ursprungsarten, die strikt voneinander zu trennen sind:

    • Den nichtpräferenziellen Ursprung / handelsrechtlichen Ursprung und
    • Den präferenziellen Ursprung.

     


  • 9. Was ist für den präferenzieller Warenursprung maßgeblich?

    Beim Präferenzursprung müssen die in den einzelnen Präferenz- bzw. Freihandelsabkommen festgelegten Ursprungsregeln beachtet werden. Diese unterscheiden sich von Land zu Land.


  • 10. Wo sind Informationen über die Ursprungsregeln zu finden?

    Bei der Prüfung eines Ursprungserwerbs ist es wichtig zu unterscheiden, ob und in welchem Umfang Vormaterialien mit Ursprung in der EU oder in bestimmten präferenziellen Partnerstaaten oder Vormaterialien ohne Ursprung verwendet werden. Davon hängt ab, welche Ursprungsregeln anwendbar sind. Auf https://wup.zoll.de/wup_online/uebersichten.php?id=1 sind weitere Details zu finden.


  • 11. Welche Zollsätze sind zu entrichten?

    Sofern der Präferenznachweis erfolgt, werden die Zollsätze reduziert oder es fallen gar keine Zollabgaben an. Für die Ermittlung wird die exakte Warenbezeichnung und der zugehörige HS-Code sowie der Ländername benötigt.


  • 12. Wo sind Informationen über Zollsätze zu finden?

    Der Einfuhrzoll hängt von der einzuführenden Ware und ihrer zolltariflichen Einreihung ab. Die jeweilige Zolltarifnummer bzw. der TARIC-Code bestimmen dann die Höhe des Zollsatzes. Die Zollverwaltung bietet den Elektronischen Zolltarif (EZT) als „EZT-Online“ im Internet an. In diesem Zolltarifschema sind alle Waren, die als Handelsgüter im grenzüberschreitenden Verkehr auftreten können, aufgeführt.


  • 13. Zu welchem Zweck werden Lieferantenerklärungen ausgestellt?

    Lieferantenerklärungen sind ein wichtiges Auskunfts- und Nachweispapier. Dieses wird beispielsweise bei der Beantragung oder der Ausstellung eines Präferenznachweises benötigt. Es gibt verschieden Formen von Lieferantenerklärungen für Warenlieferungen innerhalb der EU. Es gibt Lieferantenerklärungen für Waren mit und ohne Präferenzursprung sowie Langzeitlieferantenerklärungen mit und ohne Präferenzursprung.


  • 14. Wer kann Aussteller einer Lieferantenerklärung sein?

    Eine Lieferantenerklärung kann nur von einem Lieferanten von Waren ausgestellt werden. Als Lieferant gilt man, rechtlich gesehen, wenn man die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Waren hat.  


  • 15. Welche Arten von Lieferantenerklärungen werden unterschieden?

    Es gibt verschieden Formen von Lieferantenerklärungen für Warenlieferungen innerhalb der EU. Es gibt Lieferantenerklärungen für Waren mit und ohne Präferenzursprung sowie Langzeitlieferantenerklärungen mit und ohne Präferenzursprung.


  • 16. Welche Folgen können sich aus einer zu Unrecht ausgestellten Lieferantenerklärung ergeben?

    Werden falsche Lieferantenerklärungen ausgestellt oder stellt sich heraus, dass eine Lieferantenerklärung falsch abgegeben wurde, so liegt eine sogenannte Steuergefährdung vor. Bei einer Steuergefährdung kann ein Bußgeld in Höhe von 5.000,00 € verhängt werden. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit. 


  • 17. Ich habe in einem Drittland bei einem Versandhaus Waren bestellt. Bei der Berechnung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer ist dem Zollamt ein Fehler unterlaufen: Die Transportkosten wurden mit verzollt. Ist das richtig?

    Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist der Zollwert. Diesem Betrag sind folgende Kosten hinzuzurechnen, soweit sie nicht bereits darin enthalten sind: 

    • im Ausland geschuldete Beträge an Einfuhrabgaben, Steuern und sonstige Abgaben (z. B. gezahlte, drittländische Ausfuhrzölle),
    • Beträge an Zöllen und andere EG-Einfuhrabgaben sowie besondere Verbrauchsteuern, z. B. auf Mineralöle oder Tabakwaren, die auf die eingeführten Gegenstände anfallen, Beförderungskosten von der EG-Grenze bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet, also dem Ort, an dem die grenzüberschreitende Beförderung endet bis hin zu einem weiteren Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet, sofern dieser im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer bereits feststeht.

  • 18. Was ist ein Zollverfahren „passive Veredelung“

    Bei diesem Verfahren werden Unionswaren aus Europäischen Union in ein Drittland vorübergehend ausgeführt. Dort werden sie be- oder verarbeitet oder ausgebessert und anschließend wieder eingeführt. Auch eine Reparatur ist eine passive Veredelung. Die Waren werden unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben wieder in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt. Die Berechnung der Einfuhrabgaben ist anhand zweier Methoden möglich:

    • Differenzverzollung, d.h. von den Einfuhrabgaben für das veredelte Produkt werden die fiktiven Einfuhrabgaben für die vorübergehend ausgeführte Ware abgezogen 
    • Mehrwertverzollung, d.h. die Einfuhrabgaben werden auf Basis der Veredelungskosten verzollt.

  • 19. Was ist ein Zollverfahren „aktive Veredelung“

    In der aktiven Veredelung werden Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union eingeführt, um hier Veredelungsvorgängen unterzogen zu werden.

    Während sich die Waren in der aktiven Veredelung befinden, sind die eingeführten Nicht-Unionswaren von den Einfuhrabgaben befreit.

    Die Überführung in die aktive Veredelung bedarf einer Bewilligung, die entweder vorab oder im Rahmen der Überführung in das Verfahren beantragt und bewilligt werden kann.

    Im Anschluss an die aktive Veredelung kann die veredelte Ware z.B. wiederausgeführt oder zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Es dürfen nur die Arbeiten durchgeführt werden, die in der Bewilligung zugelassen sind und zur Erledigung des Verfahrens müssen festgesetzte Fristen eingehalten werden. 


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