Erhebung der Abgaben erforderlichen Angaben
Festsetzung und buchmäßige Erfassung
Wenn die für die Erhebung der Abgaben erforderlichen Angaben wie der Zollschuldner, der Zollwert und der Zollsatz ermittelt wurden, werden die Abgaben festgesetzt, dem Zollschuldner mitgeteilt und buchmäßig erfasst.
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Festsetzung des Abgabenbetrags und
Mitteilung an den Zollschuldner
Einfuhrabgaben bei der Zollstelle vorliegen, muss der Abgabenbetrag gemäß Artikel 101 Absatz 1 des Zollkodex der Union (UZK) unverzüglich festgesetzt werden. Sobald der Abgabenbetrag festgesetzt wurde, muss er dem Zollschuldner gemäß Artikel 102 Absatz 1 UZK mitgeteilt werden, damit er seine Zahlungspflicht erfüllen kann.
Die Art der Mitteilung variiert je nach nationalem Recht, aber in Deutschland erfolgt die Festsetzung der Steuern in der Regel durch einen schriftlichen Steuerbescheid gemäß § 155 Absatz 1 und § 157 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO). Wenn eine mündliche Zollanmeldung abgegeben wurde, kann die Mitteilung gemäß § 29a der Zollverordnung (ZollV) auch mündlich erfolgen. Bei Einfuhrabgaben, die durch das IT-Verfahren ATLAS im Rahmen einer Teilnehmereingabe festgesetzt werden, wird der Abgabenbescheid elektronisch übermittelt gemäß § 29b ZollV.
Wenn der Abgabenbescheid per Brief oder elektronisch übermittelt wird, gilt er in der Regel am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post oder nach Absendung als bekannt gegeben gemäß § 122 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 2a AO. Wenn der Abgabenbescheid ins Ausland per Brief übermittelt wird, gilt er einen Monat nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gemäß § 122 Absatz 2 Nummer 2 AO. Wenn die Mitteilung über ein Abholfach bei der Zollstelle erfolgen soll, gilt der Abgabenbetrag einen Tag nach dem Einlegen des Abgabenbescheids in das Abholfach als mitgeteilt. Diese Vorgehensweise erfordert eine vorherige schriftliche Vereinbarung.
Der Tag der Bekanntgabe ist wichtig für die Berechnung der Fristen für Rechtsbehelfe oder für die Einreichung von Anträgen auf Erlass oder Erstattung von Abgaben.
Buchmäßige Erfassung
Gemäß Artikel 104 Absatz 1 des UZK müssen die festgelegten Abgabenbeträge in die entsprechenden internen Bücher der Zollstelle eingetragen werden.
Dieser Prozess wird auch als "buchmäßige Erfassung" bezeichnet. Die EU hat die Hoheit über die Einnahmen aus Zöllen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten erhoben werden, aber an den Haushalt der EU abgeführt werden müssen. Durch die buchmäßige Erfassung der Abgabenbeträge entsteht der Anspruch der EU auf diese Einnahmen.
Im Allgemeinen wird die Erstellung des Abgabenbescheid als vollständige buchmäßige Erfassung angesehen.

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