Zollschadensbearbeitung
Einsprüche bei
Zollangelegenheiten –
Zoll Versicherung
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Wir beraten Sie bei: Einsprüche bei Zollangelegenheiten
Wir beraten Sie bei: Zollbeschwerden, Anträgen auf Rückgabe oder Erlass, Anfragen von Zollbehörden, Unregelmäßigkeiten in Zollverfahren, Zollbürgschaften und Versicherungen für Zollverbindlichkeiten.
Zollschäden infolge von Minder- oder Mehrmenge
Nach UZK 79 gilt der auf der Versandrechnung vermerkte Zollschaden aus Fehlmengen oder Überschüssen als Abgabenschuld ersten Ranges, die dann zum Entzug der zollamtlichen Überwachung führt. Sowie, auch wenn die Ware falsch beschrieben oder die Zollrechtliche Warenerfassung fehlerhaft erfasst wurde, gilt der Entzug. Das gleiche Ergebnis kann eintreten, wenn der Zollstatus geändert wird (z. B. von T1 auf T2) oder wenn das Versanddokument nicht vorgelegt wird.
Das Ergebnis der Zusammenstellung enthält gegebenenfalls die EuSt (Mehrwertsteuer).
Die Zölle werden auf der Grundlage von Handelsrechnungen erhoben. Sollte es bei dem Entzug gemäß ZK verlaufen, werden keine Präferenzen gewährt. Wenn keine Rechnung oder ein anderer Wertnachweis vorliegt, wie z. B. bei der AWB, werden die Abgaben geschätzt. Bei der Schätzung der Abgaben kommt es meist zu einem höheren Betrag als der tatsächliche Warenwert.
Ebenso gelten die ZK 202/203 ff, wenn auf den Versandpapieren Mehrmengen befinden
Das Gleiche gilt, wenn das Versanddokument mehrere Positionen enthält; in diesem Fall gelten die ZK 202/203 ff. Bei solchen Mehrmengen handelt es sich um Freigut, für welches beim Zoll nachweise, vorgelegt werden müssen. Der erste Zollschuldner ist der, der die Ware entzogen hat. Sobald eine Person dabei wissentlich mitgewirkt hat, handelt es sich hierbei um einen weiteren Zollschuldner.
Beide erhalten den Abgabenbescheid, sollte jeder bezahlen bekommen alle den Betrag zurück, abgesehen von demjenigen der den Betrag als erster gezahlt hat. Vollstreckungsmaßnahmen werden zunächst beim Zollschuldner durchgeführt werden.
Für den Hauptverpflichteten ist das Versandverfahren abgeschlossen, sobald der Empfänger, der den zollrechtlichen Status der Waren kennt, diese erhalten hat. Daraus schließend ist auf dem Beförderungspapier / Frachtbrief CMR zu vermerken, ob die genannte Sendung in Kenntnis Ihrer Eigenschaft als Zollgut übernommen wurde. Er ist verpflichtet, die unveränderten Zollwaren innerhalb der vorgesehenen Frist bei der zuständigen Zollstelle oder einer anderen Bestimmungszollstelle zu gestellen. Der Hauptverpflichtete des T1 sollte unverzüglich von allen Einfuhrabgaben und möglichen Zollstrafen befreit werden, die sich aus der Verletzung der oben genannten Verpflichtung ergeben können.
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Wissen zu teilen und unseren Kunden dadurch neue Potentiale zu erschließen – diesem Gedanken ist die Marke First Class ratioconsult GmbH entsprungen.
Ins Leben gerufen von langjährigen Profis aus den Bereichen Training, Managementberatung, Logistik und Luftsicherheit sowie in der Zoll Beratung.
Gemeinsam haben wir in der letzten Dekade tausende von Beratungsprojekte begleitet und strategisch zum Erfolg geführt.
FAQs Zollschadensbearbeitung
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Ernst Lotz, Geschäftsführer
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